Kinderbetreuung seit 20 Jahren
 Kinderbetreuung seit 20 Jahren

Erkrankung eines Kindes

Gerade Kleinkinder erkranken häufig. Damit sie schnellstmöglich wieder gesund werden und andere Kinder nicht anstecken, müssen kranke Kinder zu Hause bleiben. Erst wenn sie einen Tag fieberfrei sind, dürfen sie wieder in den Kindergarten; bei ansteckenden Kinderkrankheiten ist zudem ein vom Arzt ausgestelltes Attest über die Ansteckungsfreiheit des Kindes vorzulegen.



In der Regel betreue ich mehr als ein Tageskind, daher ist es für mich und die Tageskinder wichtig, bei einer Erkrankung eines Kindes rechtzeitig informiert zu werden. 
Akut erkrankte Kinder dürfen die Gruppe grundsätzlich nicht besuchen.

Über Ausnahmen, z. B. in Fällen nur leichter oder nicht ansteckender Erkrankung liegt die Entscheidung, die Betreuung fortzuführen oder zu unterbrechen, bei mir.
Die Eltern haben alle Erkrankungen eines Kindes, unverzüglich mitzuteilen.

Erkrankt das Kind oder andere Personen in der Familie, der Wohngemeinschaft oder im sonstigen engeren sozialen Umfeld an Infektionskrankheiten gemäß § 34 des Infektionsschutzgesetzes, bitte ich sie mich sofort zu unterrichten, damit geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden können.

Ist ihr Kind an einer Infektionskrankheit erkrankt, entscheidet der behandelnde Arzt gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt über die Wiederaufnahme des Kindes in die Gruppe.

Eine Bescheinigung des Arztes muss mir vorgelegt werden.

Bei plötzlicher Erkrankung oder Unfall des Kindes während der Betreuungszeit, werde ich selbstverständlich umgehend die Eltern informieren. 
Eine Vollmacht ist von den Eltern auszufüllen, dass ich im NOTFALL eine ärztliche Behandlung veranlassen kann.

 

Ist die Krankheitsphase überstanden und Ihr Kind kann meine Einrichtung wieder besuchen, so ist eine Rückmeldung bis 17:00 Uhr notwendig.

Bleibt eine  persönliche Rückmeldung aus, so ist eine Betreuung für den nachfolgenden Tag  nicht gewährleistet.                        

 

Erkrankung der Tagesmutter:

Im Falle einer Erkrankung, welche es mir unmöglich macht meine Tätigkeit auszuüben, ergibt sich folgende Regelung. Die Ersatzbetreuung wird grundsätzlich von den Eltern koordiniert. Gerne bin ich bei der Planung und Auswahl von Ersatzmöglichkeiten behilflich.

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